Verzeichnis der liturgischen Tage nach ihrer Rangordnung

gemäß GOK 59 - 61

59. Maßgebend für den Rang der liturgischen Tage hinsichtlich der Feier ist einzig das folgende Verzeichnis:

I.

1. Die Drei Österlichen Tage vom Leiden, vom Tod und von der Auferstehung des Herrn.

2. Weihnachten, Erscheinung des Herrn, Himmelfahrt und Pfingsten.
Sonntage des Advents, der Fastenzeit (österliche Bußzeit) und der Osterzeit.
Aschermittwoch.
Karwochentage von Montag bis Gründonnerstag einschließlich.
Tage der Osteroktav.

3. Hochfeste des Herrn, der seligen Jungfrau Maria und jener Heiligen, die im Generalkalender verzeichnet sind.
Allerseelen.

4. Die Eigen-Hochfeste:
a) Hochfest des Hauptpatrons eines Ortes oder einer Stadt.
b) Hochfest der Weihe - oder des Jahrestages der Weihe - der betreffenden Kirche.
c) Hochfest des Titels der betreffenden Kirche.
d) Hochfest des Titels oder Stifters oder Hauptpatrons eines Ordens oder einer Genossenschaft.

II.

5. Die Herrenfeste.

6. Die Sonntage der Weihnachtszeit und die Sonntage im Jahreskreis.

7. Die Feste der seligen Jungfrau Maria und der Heiligen des Generalkalenders.

8. Die Eigen-Feste:
a) Das Fest des Hauptpatrons des Bistums.
b) Das Fest des Jahrestages der Kirchweihe der Kathedrale.
c) Das Fest des Hauptpatrons der Region, der Provinz, der Nation oder eines noch umfassenderen Gebietes.
d) Das Fest des Titels, Stifters, Hauptpatrons eines Ordens, einer Genossenschaft und Ordensprovinz vorbehaltlich der Bestimmungen von Nr. 4.
e) Andere Eigen-Feste einer Kirche.
f) Andere Feste, die im Kalender eines einzelnen Bistums, eines Ordens und einer Genossenschaft verzeichnet sind.

9. Die Wochentage des Advents vom 17. bis 24. Dezember einschließlich.
Die Tage in der Weihnachtsoktav.
Die Wochentage der Fastenzeit (österlichen Bußzeit).

III.

10. Die gebotenen Gedenktage des Generalkalenders.

11. Die gebotenen Eigen-Gedenktage:
a) Der Gedenktag des zweiten Patrons des Ortes, des Bistums, der Region und einer Ordensprovinz.
b) Andere gebotene Gedenktage im Eigenkalender eines Bistums, eines Ordens oder einer Genossenschaft.

12. Nichtgebotene Gedenktage, die jedoch auch entsprechend den Angaben in den Allgemeinen Einführungen in die Messe (AEM) und das Stundengebet (AES) an den in Nr. 9 genannten Tage gehalten werden können. In gleicher Weise können gebotene Gedenktage, die hin und wieder auf einen Wochentag der Fastenzeit fallen, wie nichtgebotene Gedenktage behandelt werden.

13. Die Wochentage des Advents bis zum 16. Dezember einschließlich.
Die Wochentage der Weihnachtszeit vom 2. Januar bis zum Samstag nach Erscheinung.
Die Wochentage der Osterzeit vom Montag nach der Osteroktav bis einschließlich Samstag vor Pfingsten.
Die Wochentage im Jahreskreis.

60. Wenn mehrere Feiern auf einen Tag treffen, wird jene gehalten, die im Verzeichnis der liturgischen Tage höher steht. Dabei gilt jedoch:

a) Im Falle eines dauernden Zusammentreffens sind jene Hochfeste, Feste und Gedenktages eines Eigenkalenders, die im ganzen Bistum bzw. in der ganzen Ordensgemeinschaft oder Provinz verdrängt werden, auf den nächstgelegenen Tag zu verlegen, an welchem sie nicht durch ein Hochfest oder Fest verdrängt sind. Es entfallen jedoch die Gedenktage des Generalkalenders, die durch den Eigenkalender verdrängt werden, und auch die Gedenktage eines Bistums oder einer Ordensgemeinschaft, die nur in einer einzelnen Kirche verdrängt werden.

b) Im Falle eines gelegentlichen Zusammentreffens wird ein Hochfest, das von einem ranghöheren verdrängt wird, auf den nächstgelegenen Tag verlegt, der keiner der unter Nr. 1 bis 8 im Rangverzeichnis aufgeführten Tage ist; andere Feiern entfallen für das betreffende Jahr.

61. Wenn an einem Tag die Vesper des heutigen und die Vesper des folgenden Tages zusammentreffen, hat die Vesper jenes Tages den Vorrang, der im Verzeichnis der liturgischen Tage den höheren Rang innehat; bei gleichem Rang geht die Vesper des heutigen Tages vor.