Grundordnung des Kirchenjahres und des neuen römischen Generalkalenders (GOK)
Inhaltsverzeichnis
Kapitel I: Das Kirchenjahr | Nr. 1 bis 47 |
Kapitel II: Der liturgische Kalender | Nr. 48 bis 61 |
Grundordnung des Kirchenjahres
und des neuen römischen Generalkalenders
Kapitel I: Das Kirchenjahr
1. Die Kirche feiert in heiligem Gedenken das Jahr hindurch an festgelegten Tagen
das Heilswerk Christi. In jeder Woche begeht sie an dem Tag, den man Herrentag nennt, das
Gedächtnis der Auferstehung des Herrn, die sie außerdem zugleich mit seinem seligen Leiden
einmal jährlich - an Ostern - als ihr höchstes Fest feiert. Im Verlauf des Jahres entfaltet
sie das ganze Mysterium Christi und gedenkt der Sterbetage der Heiligen.
Während der verschiedenen Zeiten des Jahres vertieft die Kirche nach überlieferter Ordnung
das Glaubensleben der Christen durch besonderes geistliches und körperliches Streben, durch
Unterweisung, durch Gebet und durch Werke der Buße und der Barmherzigkeit (1).
2. Die allgemeinen Angaben dieser Grundordnung können und müssen sowohl auf den Römischen Ritus wie auch auf alle anderen Riten angewandt werden. Die praktischen Regeln dagegen sind nur für den Römischen Ritus gedacht, sofern sie nicht aus sachlichen Gründen auch andere Riten betreffen (2).
Abschnitt I: Die liturgischen Tage
I. Allgemeines zum liturgischen Tag
3. Jeder Tag wird durch liturgische Feiern des Gottesvolkes geheiliigt, besonders durch das eucharistische Opfer und das Stundengebet. Der liturgische Tag reicht von Mitternacht zu Mitternacht; doch beginnt die Feier der Sonntage und der Hochfeste bereits am Abend des vorausgehenden Tages.
II. Der Sonntag
4. Am ersten Tag der Woche, der Tag des Herrn oder Sonntag genannt wird, feiert die Kirche gemäß apostolischer Überlieferung, die auf den Auferstehungstag Christi selbst zurückgeht, das Pascha-Mysterium. Deshalb gilt der Herrentag als der Urfeiertag (3).
5. Wegen dieser besonderen Bedeutung kann nur ein Hochfest oder ein Herrenfest an die Stelle der Feier des Sonntags treten. Jedoch haben die Sonntage des Advents, der österlichen Bußzeit und der Osterzeit den Vorrang vor allen Festen des Herrn und vor allen Hochfesten. Hochfeste, die auf einen dieser Sonntage fallen werden auf den Samstag vorverlegt.
6. Grundsätzlich kann keine Festfeier für ständig auf einen Sonntag gelegt werden.
Ausnahmen sind jedoch:
a) am Sonntag in der Weihnachtsoktav ist das Fest der Heiligen Familie;
b) am Sonntag nach dem 6. Januar ist das Fest der Taufe des Herrn;
c) am Sonntag nach Pfingsten ist das Hochfest der Heiligsten Dreifaltigkeit;
d) am letzten Sonntag des Kirchenjahres ist das Hochfest Christus, König der Welt.
7. Wo die drei Hochfeste Erscheinung des Herrn, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam
keine gebotenen Feiertage sind, erhalten sie im Kalender als den ihnen eigenen Tag einen
Sonntag. Und zwar erhält:
a) Erscheinung den Sonntag zwischen dem 2. und 8. Januar;
b) Himmelfahrt den 7. Sonntag der Osterzeit;
c) Fronleichnam den Sonntag nach Dreifaltigkeit.
III. Die Hochfeste, Feste und Gedenktage
8. Bei der Feier des Mysteriums Christi im Verlauf des Jahres verehrt die Kirche mit besonderer Liebe auch die selige Gottesmutter Maria und lädt die Gläubigen zur Mitfeier der Gedenktage der Märtyrer und anderer Heiligen ein (4).
9. Solche Heilige, die von allgemeiner Bedeutung sind, haben einen für die ganze Kirche gebotenen Gedenktag. Andere Heilige sind entweder im Generalkalender angegeben, ohne daß eine Verpflichtung zur Feier ihre Gedenktages besteht, oder ihr Gedenktag wird nur in einer Teilkirche, in einer Nation oder in einer religiösen Gemeinschaft begangen (5).
10. Die Festfeiern werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in: Hochfeste, Feste und Gedenktage.
11. Die Hochfeste gehören zu jenen besonderen Tagen, deren Feier mit der ersten Vesper am vorausgehenden Tag beginnt. Einige Hochfeste haben eine Vigilmesse, die bei etwaigen Abendmessen am Vorabend zu verwenden ist.
12. Die Feier der beiden Hochfeste Ostern und Weihnachten erstreckt sich über acht Tage. Jede der beiden Oktaven hat ihre eigene Ordnung.
13. Die Feste beginnen und enden mit den natürlichen Tag; sie haben demnach keine erste Vesper. Eine Ausnahme bilden die Feste des Herrn, die auf einen Sonntag im Jahreskreis treffen und dessen Stundengebetsordnung ersetzen.
14. Die Gedenktage sind entweder gebotene oder nichtgebotene. Ihre Feier wird mit der
des betreffenden Wochentages nach den Regeln der Allgemeinen Einführungen in das Meßbuch und
das Stundenbuch verbunden.
Wenn gebotene Gedenktage auf Wochentage in der österlichen Bußzeit fallen, werden sie wie
nichtgebotene behandelt. Sind im Kalender am selben Tag mehrere nichtgebotene Gedenktage
angegeben, kann nur einer davon gefeiert werden; die anderen entfallen.
15. An Samstagen „im Jahreskreis“ ohne gebotenen Gedenktag kann ein nichtgebotener Gedenktag der seligen Jungfrau Maria begangen werden.
IV. Die Wochentage
16. Die Tage nach jedem Sonntag werden als Wochentage bezeichnet. Je nach ihrer Bedeutung
haben sie unterschiedlichen Rang:
a) Der Aschermittwoch und die Tage der Karwoche von Montag bis Donnerstag einschließlich gehen
allen Festfeiern vor.
b) Die Wochentage des Advents in der Zeit vom 17. bis 24. Dezember einschließlich und alle
Wochentage der österlichen Bußzeit gehen allen gebotenen Gedenktagen vor.
c) Allen übringen Wochentagen gegenüber haben die Hochfeste und Feste Vorrang; Gedenktage werden
mit diesen Wochentagen verknüpft.
Abschnitt II: Das liturgische Jahr
17. Die Kirche feiert im Verlauf des Jahres das ganze Mysterium Christi: von der Menschwerdung bis Pfingsten und zur Erwartung der Wiederkunft des Herrn (6).
I. Die Drei Österlichen Tage
18. Das Werk der Erlösung des Menschen und der vollendeten Verherrlichung Gottes hat Christus, der Herr, vor allem vollzogen durch das Pascha-Mysterium, in dem er durch seinen Tod unseren Tod überwunden und in der Auferstehung das Leben wiederhergestellt hat. Darum sind die Drei Österlichen Tage vom Leiden, vom Tod und von der Auferstehung des Herrn Höhepunkt des ganzen Kirchenjahres (7). So gilt mit Recht: Was der Sonntag für die Woche bedeutet, ist Ostern für das ganze Jahr (8).
19. Die Drei Österlichen Tage vom Leiden, vom Tod und von der Auferstehung beginnen mit der Abendmahlsmesse des Gründonnerstags: sie haben ihren Mittelpunkt in der Osternacht und schließen mit der Vesper am Ostersonntag.
20. Am Karfreitag (9) und gegebenenfalls auch am Karsamstag bis zur Osternachtfeier (10) wird überall das Osterfasten gehalten. Am Nachmittag des Karfreitags findet die Feier vom Leiden und Sterben Christi statt.
21. Die Osternacht, in der Christus auferstanden ist, gilt als „Mutter aller Vigilien“ (11). In ihr erwartet die Kirche nächtlich wachehaltend die Auferstehung des Herrn und feiert sie in heiligen Zeichen. Daher soll die ganze Vigil als nächtliche Feier gehalten werden, d. h. erst nach Anbruch der Dunkelheit beginnen und vor dem Morgengrauen des Sonntags enden.
II. Die Osterzeit
22. Die Zeit der fünfzig Tage vom Sonntag der Auferstehung bis Pfingstsonntag wird als ein einziger Festtag gefeiert, als „der große Tag des Herrn“ (12). In diesen Tagen vor allem wird das „Halleluja“ gesungen.
23. Die Sonntage dieser Zeit heißen Sonntage der Osterzeit und werden - nach dem Sonntag der Auferstehung - als 2, 3., 4., 5., 6. und 7. Sonntag der Osterzeit gezählt. Diese Zeit der heiligen fünfzig Tage endet mit dem Pfingstsonntag.
24. Die ersten acht Tage der Osterzeit bilden die Osteroktav und werden wie Hochfeste des Herrn begangen.
25. Am vierzigsten Tag nach Ostern wird Christi Himmelfahrt gefeiert. Wo dieses Fest kein gebotener Feiertag ist, wird es auf den 7. Sonntag der Osterzeit verlegt.
26. Die Wochentage nach Christi Himmelfahrt bis zum Samstag vor Pfingsten einschließlich bereiten auf die Herabkunft des Heiligen Geistes vor.
III. Die Fastenzeit (österliche Bußzeit)
27. Die Fastenzeit (österliche Bußzeit) dient der Vorbereitung auf die Feier des Todes und der Auferstehung Christi. Katechumenen und Gläubige bereitet die Liturgie der vierzig Tage zur Feier des Ostergehemnisses: die einen durch die verschiedenen Stufen der Aufnahme in die Kirche, die anderen durch Taufgedächtnis und tätige Buße (13).
28. Die Fastenzeit dauert von Aschermittwoch bis zum Beginn der Abendmahlsmesse am Donnerstag in der Karwoche. Wom Aschermittwoch bis zur Osternacht entfällt das „Halleluja“.
29. Am Aschermittwoch, der überall als Fasttag zu halten ist (14), wird das Aschenkreuz erteilt.
30. Die Sonntage dieser Zeit heißen: 1., 2., 3., 4., und 5. Fastensonntag. Der 6. Sonntag, mit dem die Karwoche oder auch Heilige Woche beginnt, heißt Palmsonntag (vom Leiden des Herrn).
31. Die Karwoche dient dem Gedächtnis des Leidens Christi, das mit seinem messianischen Einzug
in Jerusalem beginnt.
Am Morgen des Gründonnerstags feiert der Bischof die Eucharistie in Konzelebration mit seinem Presbyterium.
In dieser Meßfeiert segnet er die heiligen Öle und weiht das Chrisam.
IV. Die Weihnachtszeit
32. Abgesehen von der sich über das Jahr hin erstreckenden Feier des österlichen Mysteriums, hat die Kirche kein ehrwürdigeres Fest als die Gedächtnisfeier der Geburt des Herrn und seines offenbarenden Erscheinens, die die Weihnachtszeit bildet.
33. Die Weihnachtszeit reicht von der ersten Vesper der Geburt des Herrn bis zum Sonntag nach Erscheinung des Herrn bzw. dem Sonntag nach dem 6. Januar einschließlich.
34. Die Vigilmesse von Weihnachten wird für Abendmessen sowohl vor wie nach der ersten Vesper
am 24. Dezember verwendet.
Nach alter römischer Tragition kann man an Weihnachten die Meßfeier dreimal halten: in der Nacht, am
Morgen und am Tag.
35. Weihachten hat eine Oktav mit folgender Ordnung:
a) am Sonntag in der Oktav ist das Fest der Heiligen Familie;
b) am 26. Dezember ist das Fest des hl. Erzmärtyrers Stephanus;
c) am 27. Dezember ist das Fest des hl. Apostels und Evangelisten Johannes;
d) am 28. Dezember ist das Fest der hll. Unschuldigen Kinder;
e) der 29., 30. und 31. Dezember sind Tage in der Oktav;
f) am 1. Januar, dem Oktavtag von Weihnachten, ist das Hochfest der Gottesmutter Maria und das Gedächtnis
des Tages, an dem der Erlöser den Namen Jesus erhielt.
36. Der Sonntag, der auf einen der Tage vom 2. bis 5. Januar fällt, heißt 2. Sonntag nach Weihnachten.
37. Erscheinung des Herrn wird am 6. Januar gefeiert, wo der Tag gebotener Feiertag ist. Wo dieses Hochfest kein gebotener Feiertag ist, wird es auf den Sonntag zwischen dem 2. und 8. Januar gelegt.
38. Am Sonntag nach dem 6. Januar ist das Fest der Taufe des Herrn.
V. Die Adventszeit
39. Die Adventszeit hat einen doppelten Charakter: sie ist einerseits Vorbereitungszeit auf die weihnachtlichen Hochfeste mit ihrem Gedächtnis des ersten Kommens des Gottessohnes zu den Menschen. Andererseits lenkt die Adventszeit zugleich durch dieses Gedenken die Herzen hin zur Erwartung der zweiten Ankunft Christi am Ende der Zeiten. Unter beiden Gesichtspunkten ist die Adventszeit eine Zeit hingebender und freudiger Erwartung.
40. Die Adventszeit beginnt mit der ersten Vesper des Sonntags, der auf den 30. November fällt oder diesem Datum am nächsten kommt. Sie schließt vor der ersten Vesper von Weihnachten.
41. Die Sonntage dieser Zeit heißen 1., 2., 3., und 4. Adventssonntag.
42. Die Wochentage vom 17. bis 24. Dezember sind unmittelbar auf die Vorbereitung von Weihnachten hin geordnet.
VI. Die allgemeine Kirchenjahrzeit
43. Außer den Kirchenjahreszeiten, die eine besondere und eigene Prägung aufweisen, bleiben im Jahr noch 33 bzw. 34 Wochen, die nicht durch einen besonderen Gesichtspunkt des Christusgeheimnisses geprägt sind. In ihnen wird das Christusgeheimnis eher als ganzes gefeiert, zumal an den Sonntagen. Dieser Teil des Jahres heißt „die Zeit im Jahreskreis“.
44. Die Zeit im Jahreskreis beginnt mit dem Montag, der dem Sonntag nach dem 6. Januar folgt.
Sie dauert zunächst bis zum Dienstag vor dem Aschermittwoch einschließlich. Dann beginnt sie wieder mit
dem Montag nach Pfingsten und endet vor der ersten Vesper des ersten Adventssonntages.
In dieser Reihenfolge werden die liturgischen Ordnungen verwendet, die für die Sonntage und Wochentage
der Zeit im Jahreskreis im Meßbuch und im Stundenbuch angegeben sind.
VII. Die Bitttage und die Quatembertage
45. An den Bitt- und Quatembertagen betet die Kirche für mannigfache menschliche Anliegen, besonders für die Früchte der Erde und für das menschliche Schaffen; auch eignen sich die Tage für den öffentlichen Dank.
46. Damit die Bitt- und Quatembertage den unterschiedlichen örtlichen und menschlichen Gegebenheiten
auch tatsächlich entsprechen, sollen die Bischofskonferenzen Termine und Arten der Feier angeben.
Demnach sollen die zuständigen Autoritäten unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse bestimmen, ob
ein Tag oder mehrere und wie oft sie im Jahr gehalten werden.
47. Die liturgische Ordnung für die Meßfeier an solchen Tagen möge entsprechend dem jeweiligen Anliegen den Messen für besondere Anliegen entnommen werden.
Kapitel II: Der liturgische Kalender
Abschnitt I: Der Kalender und die Angaben, die er enthalten soll
48. Der liturgische Kalender enthält die Ordnung für die Feier des Kirchenjahres. Es gibt den Generalkalender (mit den für den ganzen römischen Ritus geltenden Angaben) und den Eigenkalender (mit den für eine Teilkirche oder Ordensgemeisnchaft geltenden Angaben).
49. Im Generalkalender ist der ganze Jahreskreis der Feiern verzeichnet: Die Feier des
Heilsmysteriums im Herrenjahr (Zeitproprium), die Feiern jener Heiligen, die wegen ihrer allgmeinen
Bedeutung überall zu halten sind, und die Feiern anderer Heiliger, welche die vielfältige und fortdauernde
Heiligkeit im Volke Gottes bezeugen.
Die Eigenkalender dagegen enthalten auf Teilkirchen und Ordensgemeinschaften begrenzte Feiern, die mit dem
allgemeinen Jahreskreis sinngemäß zu verknüpfen sind
(15).
Die Teilkirchen und Ordensgemeinschaften sollen
durchaus jene Heiligen, die ihnen besonders zugehörig sind, auch besonders verehren.
50. Bei der Erstellung der Eigenkalender ist folgendes zu beachten:
a) Das Herrenjahr, d. h. der Kreis der Kirchenjahrzeiten, Hochfeste und Feste, der das Erlösungsmysterium
im Lauf des liturgischen jahres entfaltet und feiert, soll unbeeinträchtigt bleiben und den gebührenden
Vorrang vor Eigenfeiern erhalten.
b) Die Eigenfeiern müssen organisch mit der Ordnung des Generalkalenders verknüpft werden; dabei ist die
im Verzeichnis der liturgischen Tage angegebene Aufstellung und Rangfolge maßgebend. Damit die Eigenkalender
nicht ungebührlichen Umfang annehmen, soll jeder Heilige im Laufe eines Jahres nur einen einzigen Feiertag
erhalten. Wo jedoch seelsorgliche Erwägungen es ratsam erscheinen lassen, kann eine zweite Feier als
nichtgebotener Gedenktag gehalten werden: für die Übertragung oder Auffindung der Schutzheiligen und
heiligen Stifter von Kirchen oder Ordensgemeinschaften.
c) Durch Sondergenehmigung eingeführte Feiern sollen nicht im Kirchenjahr schon vorhandene Feiern verdoppeln
und außerdem nicht zu zahlreich sein.
51. Wenn auch jedes Bistum seinen Kalender, seine Eigenoffizien und Eigenmessen haben sollte,
bedeutet das keineswegs ein Hindernis für gemeinsame Kalender, Offizien und Messen ganzer Provizen,
Regionen, Nationen und noch größerer Gebiete; sie sind in Zusammenarbeit der Beteiligten zu erstellen.
Dieser Grundsatz kann in gleicher Weise auf die Kalender mehrerer Provinzen von Ordensgemeinschaften
innerhalb eines staatlichen Gebietes angewandt werden.
52. Der Eigenkalender entsteht durch Einfügung der folgenden eigenen Hochfeste, Feste und Gedenktage
in den Generalkalender:
a) Der Kalender eines Bistums enthält die Feier der Schutzheiligen und des Kirchweihfestes der Kathedrale;
außerdem solche Heiligen und Seligen, die zum Bistum eine besondere Beziehung haben. z. B. durch Herkunft,
längeren Aufenthalt, Tod.
b) Der Kalender einer Ordensgemeinschaft enthält die Feier des Titels, des Stifters und des Schutzheiligen,
außerdem solche Heiligen und Seligen, die zur Ordensgemeinschaft gehörten oder zu ihr in besonderer Beziehung
standen.
c) Der Kalender jeder einzelnen Kirche enthält außer den Eigenfeiern des Bistums bzw. der Ordensfamilie die
jeder Kirche eigenen Feiern, die im Verzeichnis der liturgischen Tage angegeben sind; außerdem die Feier eines
Heiligen, wenn dessen Leichnam in der betreffenden Kirche beigesetzt ist. Die Mitglieder von Ordensgemenschaften
verbinden sich mit der Gemeinschaft der Ortskirche durch die Mitfeier der Kirchweihe der Kathedrale, der
Hauptpatrone des Ortes und des übergeordneten Gebietes, in welchem sie ansässig sind.
53. Wenn ein Bistum oder eine Ordensgemeinschaft eine größere Anzahl von heiligen und Seligen aufweist,
ist zu vermeiden, daß der Kalender des gesamten Bistums oder der gesamten Ordensgemeinschaft ungebührlich
umfangreich wird. Das kann so geschehen:
a) Für alle Heiligen und Seligen - oder eine ihrer Grupen - des Bistums oder der Ordensgemeinschaft wird eine
einzige gemeinsame Feier gehalten.
b) Nur jene Heiligen und Seligen erhalten im Kalender eine eigene Feier, die für das ganze Bistum oder die
ganze Ordensfamilie von besonderer Bedeutung ist.
54. Die Eigenfeiern sollten als gebotene oder nichtgebotene Gedenktage begangen werden, soweit nicht das Verzeichnis der liturgischen Tage für einige von ihnen anderes bestimmt, oder ganz besondere historische oder seelsorgliche Gründe dafür sprechen. Es können auch bestimmte Feiern an einzelnen Orten mit größerer Feierlichkeit als im ganzen Bistum oder in der ganzen Ordensgemeinschaft gehalten werden.
55. Die im Eigenkalender angegebenen Feiern müssen von allen, für welche der betreffende Kalender gilt, gehalten werden. Tilgungen und Änderungen der Rangstufen im Kalnder bedürfen der Approbation des Apostolischen Stuhls.
Abschnitt II: Die Eigentage der Feiern
56. Die Kirche hat die Sitte, die Heiligen an ihrem Sterbetag zu feiern. Das soll möglichst auch bei
der Angabe von Eigenfeiern in den Eigenkalendern so gehalten werden.
Wenn die Eigenfeiern für die einzelnen Teilkirchen und Ordensgemeinschaften auch eine besondere Bedeutung
haben, ist es doch sehr wünschenswert, für die Feiern der im Generalkalender enthaltenen Hochfeste, Feste
und Gedenktage Einheitlichkeit anzustreben. Daher ist bei der Angabe von Eigenfeiern in den Eigenkalendern
zu beachten:
a) Feiern, die auch im Generalkalender verzeichnet sind, sollen im Eigenkalender an demselben Tag wie im
Generalkalender gehalten werden; falls erforderlich, kann die Rangstufe der Feier geändert werden. Gleiches
gilt von Feiern einer einzelnen Kirche in Hinsicht auf den Kalender des Bistums oder der Ordensgemeinschaft.
b) Die Feiern der Heiligen, die nicht im Generalkalender verzeichnet sind, sollen auf den Sterbetag gelegt
werden.
c) Falls der Sterbetag unbekannt ist, soll die Feier auf einen Tag gelegt werden, der zum Heiligen in
irgendeiner Beziehung steht wie z. B. Tag der Weihe, der Auffindung oder der Übertragung; andernfalls ist
ein Tag zu wählen, der im Eigenkalender von anderen Feiern frei ist.
d) Wenn für den Sterbetag im Generalkalender oder im Eigenkalender bereits eine andere Feier einer höheren
oder derselben Rangstufe angegeben ist, soll die Feier des Heiligen auf einen nächstliegenden freien Tag
gelegt werden.
e) Andere Feiern, für die eine Sondergenehmigung vorliegt, sollen auf einen unter seelsorglichen Gesichtspunkten
geeigneten Termin gelegt werden.
f) Damit die Kirchenjahreszeiten deutlich hervortreten und Heiligenfeste nicht für ständig verschoben werden
müssen, sollen Tage, die meist innerhalb der österlichen Bußzeit und der osteroktav liegen, sowie die Tage von
17. bis 31. Dezember von Eigenfeiern frei bleiben. Ausnahmen sind: nichtgebotene Gedenktage und Feste gemäß
Nr. 8a bis d aus dem Verzeichnis der liturgischen Tage und Hochfeste, die nicht verlegt werden können.
Das Hochfest des hl. Josef (19. März) kann von den Bischofskonferenzen dort, wo es kein gebotener Feiertag
ist, auf einen anderen Tag außerhalb der österlichen Bußzeit verlegt werden.
57. Heilige und Selige, die im Kalender zusammen verzeichnet sind, werden immer zusammengefeiert, sofern ihre Feier die gleiche Rangstufe hat, auch wenn einer oder einige von ihnen eine engere Beziehung zu der betreffenden Kirche haben. Wenn jedoch einer oder einige dieser Heilgen und Seligen mit höherer Rangstufe zu feiern sind, beziehen sich die Gottesdienste nur auf diese: die Feier der anderen entfällt, sofern man nicht vorzieht, sie als gebotenen Gedenktag auf einen anderen Termin zu legen.
58. Aus pastoralen Gründen ist es erlaubt, an den Sonntagen im Jahreskreis Feiern zu halten, die in die Woche fallen und bei den Gläubigen beliebt sind. Voraussetzung dafür ist, daß diese Feiern in der Rangordnung über dem Sonntag stehen. Es können dann alle Messen mit größeren Teilnehmerzahlen die betreffende Feier zugrunde legen.
Abschnitt III: Rangordnung der liturgischen Tage
59. Maßgebend für den Rang der liturgischen Tage hinsichtlich der Feier ist einzig das folgende Verzeichnis:
Verzeichnis der liturgischen Tage nach ihrer Randordnung
I.
1. Die Drei Österlichen Tage vom Leiden, vom Tod und von der Auferstehung des Herrn.
2. Weihnachten, Erscheinung des Herrn, Himmelfahrt und Pfingsten.
Sonntage des Advents, der Fastenzeit (österliche Bußzeit) und der Osterzeit.
Aschermittwoch.
Karwochentage von Montag bis Gründonnerstag einschließlich.
Tage der Osteroktav.
3. Hochfeste des Herrn, der seligen Jungfrau Maria und jener Heiligen, die im Generalkalender verzeichnet sind.
Allerseelen.
4. Die Eigen-Hochfeste:
a) Hochfest des Hauptpatrons eines Ortes oder einer Stadt.
b) Hochfest der Weihe - oder des Jahrestages der Weihe - der betreffenden Kirche.
c) Hochfest des Titels der betreffenden Kirche.
d) Hochfest des Titels oder Stifters oder Hauptpatrons eines Ordens oder einer Genossenschaft.
II.
5. Die Herrenfeste.
6. Die Sonntage der Weihnachtszeit und die Sonntage im Jahreskreis.
7. Die Feste der seligen Jungfrau Maria und der Heiligen des Generalkalenders.
8. Die Eigen-Feste:
a) Das Fest des Hauptpatrons des Bistums.
b) Das Fest des Jahrestages der Kirchweihe der Kathedrale.
c) Das Fest des Hauptpatrons der Region, der Provinz, der Nation oder eines noch umfassenderen Gebietes.
d) Das Fest des Titels, Stifters, Hauptpatrons eines Ordens, einer Genossenschaft und Ordensprovinz
vorbehaltlich der Bestimmungen von Nr. 4.
e) Andere Eigen-Feste einer Kirche.
f) Andere Feste, die im Kalender eines einzelnen Bistums, eines Ordens und einer Genossenschaft verzeichnet sind.
9. Die Wochentage des Advents vom 17. bis 24. Dezember einschließlich.
Die Tage in der Weihnachtsoktav.
Die Wochentage der Fastenzeit (österlichen Bußzeit).
III.
10. Die gebotenen Gedenktage des Generalkalenders.
11. Die gebotenen Eigen-Gedenktage:
a) Der Gedenktag des zweiten Patrons des Ortes, des Bistums, der Region und einer Ordensprovinz.
b) Andere gebotene Gedenktage im Eigenkalender eines Bistums, eines Ordens oder einer Genossenschaft.
12. Nichtgebotene Gedenktage, die jedoch auch entsprechend den Angaben in den Allgemeinen Einführungen in die Messe (AEM) und das Stundengebet (AES) an den in Nr. 9 genannten Tage gehalten werden können. In gleicher Weise können gebotene Gedenktage, die hin und wieder auf einen Wochentag der Fastenzeit fallen, wie nichtgebotene Gedenktage behandelt werden.
13. Die Wochentage des Advents bis zum 16. Dezember einschließlich.
Die Wochentage der Weihnachtszeit vom 2. Januar bis zum Samstag nach Erscheinung.
Die Wochentage der Osterzeit vom Montag nach der Osteroktav bis einschließlich Samstag vor Pfingsten.
Die Wochentage im Jahreskreis.
60. Wenn mehrere Feiern auf einen Tag treffen, wird jene gehalten, die im Verzeichnis der
liturgischen Tage höher steht. Dabei gilt jedoch:
a) Im Falle eines dauernden Zusammentreffens sind jene Hochfeste, Feste und Gedenktages eines
Eigenkalenders, die im ganzen Bistum bzw. in der ganzen Ordensgemeinschaft oder Provinz verdrängt
werden, auf den nächstgelegenen Tag zu verlegen, an welchem sie nicht durch ein Hochfest oder Fest
verdrängt sind. Es entfallen jedoch die Gedenktage des Generalkalenders, die durch den Eigenkalender
verdrängt werden, und auch die Gedenktage eines Bistums oder einer Ordensgemeinschaft, die nur in einer
einzelnen Kirche verdrängt werden.
b) Im Falle eines gelegentlichen Zusammentreffens wird ein Hochfest, das von einem ranghöheren verdrängt
wird, auf den nächstgelegenen Tag verlegt, der keiner der unter Nr. 1 bis 8 im Rangverzeichnis aufgeführten
Tage ist; andere Feiern entfallen für das betreffende Jahr.
61. Wenn an einem Tag die Vesper des heutigen und die Vesper des folgenden Tages zusammentreffen, hat die Vesper jenes Tages den Vorrang, der im Verzeichnis der liturgischen Tage den höheren Rang innehat; bei gleichem Rang geht die Vesper des heutigen Tages vor.